Rechtsprechung
BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 31/78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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Kurzfassungen/Presse (2)
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Einbeziehung der Prüfung in eine Bildungsmaßnahme
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Fernunterricht - Schulfremdenprüfung - Einheit von Lehrgang und Prüfung
Verfahrensgang
- SG Darmstadt, 24.08.1976 - S 3 Ar 83/74
- BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 31/78
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 17/74
Möglichkeit der Förderung von Prüfungszeiten im Anschluß an eine berufliche …
Auszug aus BSG, 12.02.1980 - 7 RAr 31/78
Wie der Senat in seinen Entscheidungen vom 17. Dezember 1974 (BSGE 58, 292, 295) und 5. Juni 1975 (BSGE 40, 29, 51) dargelegt hat, sind Lehrgang und abschließende Prüfung grundsätzlich eine Einheit.Es genügt dazu nicht, daß der Lehrgang inhaltlich der Vorbereitung auf eine Prüfung dient, vielmehr muß die Prüfung auch in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang stehen (BSGE 40, 29, 52).
Zwar setzt ein Anspruch auf Uhg nach der Rechtsprechung des Senats (BSGE 40, 29) gleichfalls voraus, daß die Prüfung Teil der Maßnahme ist.
- BSG, 03.05.2018 - B 11 AL 6/17 R
Arbeitslosengeldanspruch bei beruflicher Weiterbildung - Anspruchsdauer - …
Es ist daher weiterhin von der Rechtsprechung des BSG, wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht, auszugehen (vgl BSG vom 12.2.1980 - 7 RAr 31/78 - SozR 4100 § 39 Nr. 16 mit zustimmender Anmerkung von Hoppe in AuB 1980, 252; offengelassen zu § 155 Nr. 4 SGB III aF: BSG vom 29.1.2003 - B 11 AL 40/02 R - juris RdNr 11). - LSG Bayern, 14.07.2000 - L 8 AL 388/99
Zur Zahlung von Unterhaltsgeld nach dem Arbeitförderungsgesetz (AFG) während der …
Das BSG habe im Urteil vom 12.02.1980 - 7 RAr 31/78 - ausgeführt, dass diese Bestimmung lediglich die Dauer der Weiterzahlung von Uhg regle, jedoch nicht, wann die Prüfung Bestandteil der Maßnahme sein solle.Nach Auffassung des Senats ist in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht davon auszugehen, dass die knapp 4 Wochen (27 Tage) nach dem letzten Unterrichtstag (27.06.1997) einer fast dreijährigen Fortbildungsmaßnahme abgeschlossene Prüfung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit der gem. § 34 Abs. 1 und 2 AFG geförderten Bildungsmaßnahme stand; die Teilnehmer wurden durch theoretische und fachpraktische Ausbildung (einschließlich eines Krankenhauspraktikums) inhaltlich auf diese Abschlussprüfung vorbereitet, die somit Teil der Bildungsmaßnahme war (BSG, Urteil vom 12.02.1980 SozR 4100 § 39 Nr. 16).
- BSG, 29.01.2003 - B 11 AL 40/02 R
Unterhaltsgeldanspruch in Sonderfällen - Fortzahlung für Zeiten zwischen dem Ende …
Weiter gehend wird in der Literatur die Auffassung vertreten, § 155 Nr. 4 SGB III sei einschränkend auszulegen und der Anspruch auf Uhg allgemein dann gegeben, wenn die Überschreitung der Dreiwochenfrist vom Teilnehmer nicht zu vertreten sei, sondern das verspätete Ablegen der Prüfung auf organisatorischen Gründen beruhe (Niewald in Gagel, SGB III, § 155 RdNr 23;… Stratmann in Niesel, SGB III, 2. Aufl 2002, § 155 RdNr 12; Schmalz in Hauck/Noftz, SGB III, § 155 RdNr 16, jeweils mit unzutreffendem Hinweis auf BSG SozR 4100 § 39 Nr. 16). - BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 10/91
Bildungsmaßnahme - Höchstdauer - Externe Prüfung
Daß diese Vorschrift nur für die Dauer des Anspruchs auf Uhg, nicht aber für die Förderungsfähigkeit einer Maßnahme von Bedeutung ist, hat das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt (SozR 4100 § 39 Nr. 16, S 14;… SozR 4100 § 42 Nr. 11 S 43) entschieden. - BSG, 11.02.1993 - 7/9b RAr 10/92
Fernunterricht - Unterhaltsgeld - Ganztätgiger Unterricht - Dauer
Das Uhg soll nämlich, wie vom Senat mehrfach herausgestellt, das fehlende Arbeitseinkommen des Bildungswilligen für die Zeit ersetzen, während der er wegen der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme keine entlohnte Erwerbstätigkeit zumutbar verrichten kann (BSG SozR 4100 § 39 Nr. 16;… SozR 4460 § 11 Nr. 6).